Der Entscheidung lag die Klage eines Omnibusunternehmens zugrunde, welches seit dem 01. Januar 2001 dem Verkehrsverbund Region Trier (VRT) angehört und durch die Aufnahme in den Verbund u.a. im Bereich der Schülerbeförderung Verluste zu verzeichnen hat. Die vom klagenden Omnibusunternehmen beantragte Ausgleichszahlung nach § 45 a PBefG für die Beförderung von „Personen im Ausbildungsverkehr” gewährte das Land unter Hinweis auf die von ihm aufgrund vertraglicher Grundlage erbrachter Zahlungen, die dem Ausgleich verkehrsverbundbedingter Verluste dienten, nicht in voller Höhe. Die erlittenen Verluste würden anderenfalls doppelt ausgeglichen.
Zu Unrecht, wie die Richter der 2. Kammer nun entschieden haben. Die Tatsache, dass sich das klagende Land auf vertraglicher Ebene gebunden habe, Zahlungen für Verluste zu erbringen, deren Ursache in dem Zusammenschluss der Verkehrsunternehmen im Verbund begründet liege, könne nicht zur Kürzung eines den Verkehrsunternehmern gesetzlich zustehenden Anspruchs führen. Der Sinn des § 45 a PBefG bestehe darin, den Verkehrsunternehmen einen teilweisen Ausgleich für die aus sozialpolitischen Gründen erwünschte Verbilligung der Schülerbeförderung zu gewähren. Dieser Sinn werde nicht dadurch unterlaufen, dass sich das Land zusätzlich zu weiteren Zahlungen verpflichtet habe. Zudem sei im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass mehr als die tatsächlich durch die Schülerbeförderung aufgetretenen Verluste ausgeglichen würden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 17. Februar 2004 Az.: 2 K 2020/03.TR