Hintergrund dieses Antrages ist, dass die ART-Abfallbeseitigungs- und Beratungs-GmbH (ART GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Zweckverband ART ist, von der „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG” (DSD) den Auftrag erhalten hat, ab dem 1. Januar 2005 für einen mehrjährigen Zeitraum von einem Sammelvertragspartner der DSD im Gebiet der Stadt Bonn gesammelte Leichtverpackungen zu übernehmen, zu sortieren und der Verwertung zuzuführen oder zur Verwertung bereitzustellen. Die TKU hat aus diesem Grund gegen den Zweckverband ART beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit beiden verfolgt sie das Ziel, dass der Zweckverband ART sicherstellt, dass die ART GmbH die vereinbarten Leistungen gegenüber der DSD nicht erbringt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die ART GmbH nach den Vorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht befugt sei, sich außerhalb des Gebietes des Zweckverb!andes ART zu betätigen.
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nunmehr abgelehnt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die TKU einen Anspruch darauf habe, das Geschäft der ART GmbH mit der DSD zu unterbinden. Zwar könne sich der Zweckverband seinen nach dem Zweckverbandsgesetz in Verbindung mit der Gemeindeordnung bestehenden Bindungen nicht dadurch entledigen, dass er ein Unternehmen wie die ART GmbH privatrechtlich organisiere. Es sei darüber hinaus auch davon auszugehen, dass der Zweck eines kommunalen Unternehmens grundsätzlich auf die den Kommunen obliegenden Aufgaben ausgerichtet sein müsse. Das Gericht hält es aber durchaus für möglich, dass hiervon auch Aktivitäten außerhalb des Gebietes einer Kommune – bzw. hier: des Zweckverbandes – gedeckt sein können, wenn es sich lediglich um so genannte Neben- oder Hilfsgeschäfte handelt. E!ine abschließende Klärung dieser Frage sei jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Zudem hält das Gericht es für nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die einschlägigen Regelungen der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung der TKU das Recht einräumen, einen möglichen Verstoß gegen diese Vorschriften gerichtlich geltend zu machen. Denkbar sei auch, dass deren Einhaltung lediglich von der Kommunalaufsicht zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen sei.
Angesichts dieser Bedenken gegen einen Anspruch der TKU hat das Gericht eine einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile von der TKU für nicht geboten gehalten. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass es unklar sei, ob die TKU nach einem Rückzug der ART GmbH den betreffenden Auftrag erhalten würde.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier Beschluss vom 20. Oktober 2004 – 1 L 1216/04.TR –