VG Neustadt: Wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilter Arzt verliert Approbation

Einem niedergelassenen Arzt aus der Pfalz, der wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, darf die Approbation entzogen werden. Dies geht aus
einem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.

Der Arzt hatte 1998 zwei Banken mit Hilfe von gefälschten Schreiben und Überweisungsaufträgen dazu
veranlasst, einen Betrag von rund 640.000,– DM von Konten der Kassenärztlichen Vereinigung Neustadt auf
ein Konto in Luxemburg zu überweisen. Zur Anfertigung der Schreiben verwendete er Briefbögen der
Kassenärztlichen Vereinigung, die er noch von seiner früheren Vorstandstätigkeit bei dieser in Besitz
hatte. Das Landgericht Frankenthal verurteilte ihn im Juli 2003 wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daraufhin die dem Kläger im Jahr 1976
erteilte Approbation als Arzt, also die Erlaubnis, der ärztlichen Beruf auszuüben. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.

In ihrem Urteil kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass der auf die Bestimmungen der Bundesärzteordnung
gestützte Widerruf rechtmäßig ist: Der Kläger habe sich als unwürdig für die Ausübung des ärztlichen
Berufes erwiesen. Unwürdigkeit liege vor, wenn ein Arzt wegen seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und
das Vertrauen besitze, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig sei. Zwar habe die Straftat
nicht das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betroffen, sie habe aber in engem Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit gestanden. Aufgrund seiner früheren Vorstandsmitgliedschaft sei ihm bekannt gewesen,
in welcher Höhe Gelder über die Konten der Kassenärztlichen Vereinigung flössen, wo diese Konten geführt
würden und wer dafür in welcher Weise zeichnungsberechtigt sei. Mit der Tat habe er gegenüber seinen
Kollegen, die Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung seien, einen schweren Vertrauensbruch
begangen und damit die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten als auch die berufsrechtlich geschuldete Kollegialität verletzt. Dieser Vertrauensbruch führe nicht nur zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust innerhalb der Ärzteschaft, sondern habe auch Außenwirkung gegenüber der Öffentlichkeit, was den Kläger auf absehbare Zeit für den ärztlichen Beruf als
untragbar erscheinen lasse.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. November 2005 – 4 K 1157/05.NW –