VG Neustadt: Urteile zur Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in zwei Klageverfahren über die Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger in den deutschen Staatsverband entschieden: In einem Fall fiel das Urteil zugunsten des Betroffenen aus, im andern Fall wurde die Klage abgewiesen.

Der erfolgreiche Einbürgerungsbewerber hatte in der Vergangenheit kurdische Kulturvereine in M. und in L. besucht und an einzelnen Großveranstaltungen teilgenommen. Den Vereinen hat das Gericht bereits in einem anderen Klageverfahren verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne der Ziele der verbotenen PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen attestiert (vgl. Pressemitteilung des Gerichts Nr. 32/04 vom 2. Dezember 2004). Weil die Kulturvereine aber gleichzeitig der Pflege des kurdischen Brauchtums und der kurdischen Sprache durch folkloristische und kulturelle Veranstaltungen dienen, stellt nach Ansicht der Richter nicht schon jede Anwesenheit bei ihren Veranstaltungen eine Unterstützung der PKK dar. Der Kläger habe lediglich an drei oder vier großen Kundgebungen bzw. Festivals teilgenommen seit er in Deutschland sei und sporadisch die Cafés der Kulturvereine besucht, was noch nicht als Unterstützung der PKK gewertet werden könne.

Im andern Fall war der Kläger nach Mitteilung des Verfassungsschutzes Mitglied und Aktivist des ICCB (Verband der Islamischen Vereine und Gemeinden e.V., „Kalifatsstaat“), der 2001 vom Bundesministerium des Innern verboten wurde. Diese Aktivitäten bestritt er zwar mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht, hatte damit aber bei den Richtern keinen Erfolg. Sie verweisen in ihrem Urteil darauf, dass der Kläger auf einer Mitgliedsliste der „Islamischen Union L. e. V.“ – einer verbotenen Teilorganisation des „Kalifatsstaats“ – geführt worden ist, die von dem Verein getragene Moschee regelmäßig aufgesucht und dort Geld gespendet hat. Die Vereinigung „Kalifatsstaat“ verfolge eindeutig Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, diese Bestrebungen habe der Kläger unterstützt und sich hiervon auch nicht glaubhaft abgewandt.

Gegen die Urteile ist jeweils binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 16. November 2004 – 5 K 1895/04.NW -und – 5 K 326/04.NW –