Nach einem Autounfall war die Feuerwehr der Verbandsgemeinde mit sieben Feuerwehrleuten und zwei Feuerwehrfahrzeugen im Einsatz. Die Verbandsgemeinde verlangte von der Unfallverursacherin hierfür Kostenersatz in Höhe von 2.447,77 €. Dabei berechnete sie eine Einsatzstunde der Feuerwehrleute mit je 26,11 €, die Stundensätze der beiden Fahrzeuge setzte sie mit 1.423,– € und 840,– € an. Hierfür legte sie auch die jeweils durch das Fahrzeuge entstandenen jährlichen Vorhaltekosten – Abschreibung, Zinsen, Betriebs- und Wartungskosten – zugrunde, geteilt durch die Zahl der jährlichen Einsatzstunden des Einsatzfahrzeuges. Die Klägerin hielt die Stundensätze für die Fahrzeuge für überhöht. Sie war lediglich bereit, insgesamt 500,– € für den Einsatz der Feuerwehr zu zahlen, und klagte gegen den höheren Bescheid der Verbandsgemeinde beim Verwaltungsgericht Neustadt.
Das Gericht gab ihr Recht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: Nach dem Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz könne die Verbandsgemeinde die Kosten für Feuerwehreinsätze in bestimmten Fällen vom Bürger ersetzt verlangen, unter anderem dann, wenn die Einsatzlage durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei. Danach müsse die Klägerin, die durch den Autounfall den Einsatz verursacht habe, grundsätzlich für die Kosten haften. Die Vorhaltekosten für die beiden Feuerwehrfahrzeuge dürfen nach Auffassung der Richter aber nur nach dem Zeitraum abgerechnet werden, in dem der konkrete Einsatz gefahren wurde. Daraus folge, dass bei Festsetzung der Stundensätze die jährlichen Vorhaltekosten auf die gesamten Jahresstunden (also auf 24 mal 365 Stunden), nicht nur auf die jährlichen Einsatzstunden des Fahrzeuges umgelegt werden müssten. So ergebe sich ein Betrag, der um ein Vielfaches niedriger sei als die von der Verbandsgemeinde in Ansatz gebrachten Stundensätz!e von 1.423,– € bzw. 840,– €. Die Klägerin muss deshalb im Ergebnis nicht mehr als die von ihr anerkannten 500,– € zahlen. Die höhere Rechnung der Verbandsgemeinde hob das Gericht mit seinem Urteil auf. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25. Juni 2004 – 7 K 3613/03.NW –