Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 1. Juli 2002 hat ein togoischer Staatsangehöriger, dessen Großvater ein deutscher Regierungsarzt war, der um 1910 im damaligen deutschen “Schutzgebiet Togo” nach togoischem Stammesbrauch mit einer Togoerin verheiratet war, derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung.
Der Kläger reiste 1991 in die Bundesrepublik ein und bat um Asyl. Die letzte ablehnende Entscheidung zu einem Asylfolgeantrag erging im September 1999 durch das OVG Rhein-land-Pfalz. Weitere in dieser Zeit vom Kläger betriebene Verfahren, die auf die Feststellung gerichtet waren, dass er wegen der Abstammung von seinem deutschen Großvater selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, blieben in allen Instanzen erfolglos.
Mit dem Urteil vom 1. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht jetzt entschieden, dass die zuständige Behörde derzeit nicht verpflichtet werden kann, den Kläger nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes einzubürgern. Das Gericht hatte zunächst auf Anregung des Klägervertreters den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Danach sollte der Kläger unter bestimmten, von ihm zu erfüllenden Bedingungen nach einer kürzeren Zeit als sonst üblich eingebürgert werden. Diesem Vergleich stimmte die Behörde jedoch nicht zu, so dass das Gericht durch Urteil entscheiden musste. Darin wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 des seit 1. Januar 2000 geltenden reformierten Staatsangehörigkeitsgesetzes schon deshalb nicht gegeben seien, weil der Kläger mit seiner Familie von Sozialhilfe lebe. Über dieses gesetzlich zwingende Hindernis könne sich die Behörde auch nicht im Ermessenswege hinwegsetzen. Aber auch dann, wenn der Kläger sich und seine Familie selbst unterhalten könnte, könnte er noch nicht eingebürgert werden. Wegen der Besonderheit der Abstammung des Klägers von einem deutschen Großvater bestehe zwar eventuell bei dem weiteren Erfordernis des mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland die Möglichkeit, die regelmäßig geforderte Dauer zu verkürzen. Der Kläger habe sich bisher aber überhaupt nicht in diesem Sinne rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, weil er niemals eine dafür notwendige Aufenthaltsgenehmigung nach den Vorschriften des Ausländergesetzes besessen habe. Die sog. Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber bzw. die ausländerrechtliche Duldung nach der Ablehnung des Asylantrags genüge eindeutig nicht. Eine Einbürgerung nach anderen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes, für die rechtmäßige Aufenthaltszeiten nicht erforderlich wären, scheide schon deshalb aus, weil dort wiederum notwendig vorausgesetzt werde, dass der Einbürgerungsbewerber sich noch nicht im Inland niedergelassen hat, sondern seinen Anspruch vom Ausland aus geltend macht.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 1. Juli 2002 – 5 K 765/01.NW –