Der aus Sri Lanka stammende Mann ist in Deutschland als politisch verfolgte Person anerkannt. Nach den Feststellungen des gegen ihn ergangenen strafgerichtlichen Urteils hat er sich über einen längeren Zeitraum, zum Teil in einer Schlepperbande, als Schleuser für seine Landsleute betätigt. Im Mai 2001 wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis ab und wies ihn aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Gleichzeitig drohte sie ihm die Abschiebung an. Der Betroffene begehrte dagegen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Dieses hält die Ausweisung und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbefugnis für offensichtlich rechtmäßig und lehnte den Antrag insoweit ab: Die begangenen Straftaten stellten einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass dar. Die Ausweisung sei geboten, um andere Ausländer von gleichen Taten abzuhalten. Das Ausländergesetz verbiete auch nicht generell die Ausweisung politisch verfolgter Personen. Allerdings sei die Abschiebungsandrohung nicht rechtmäßig, weil sie Sri Lanka nicht als Abschiebungszielstaat ausschließe. Auch bei Verurteilung wegen eines Verbrechensoder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren dürfe der politisch Verfolgte nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden, sofern ihm dort konkret und landesweit z.B. die Gefahr der Folter oder eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben drohe. Da hierzu bisher von der Ausländerbehörde oder vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keine Feststellungen getroffen wurden, darf die Abschiebung vorläufig nicht erfolgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.