Das zuständige Sozialamt zog den 51-jährigen Mann für 20 Stunden in der Woche zu einer gemeinnützigen Arbeit als Bürohilfskraft bei den Sozialen Diensten der Stadt heran. Dagegen wehrte er sich im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht mit dem Argument, seine selbständige Tätigkeit als Astrologe (mit einem monatlichen Einkommen von knapp 110,– €) lasse ihm hierfür keine Zeit.
Diesen Einwand ließ der zuständige Verwaltungsrichter nicht gelten: Nach seinem Beschluss ist dem Antragsteller die gemeinnützige Arbeit als Bürohelfer zumutbar, dazu sei er körperlich und geistig in der Lage. Ihm bleibe neben der nur 20 Stunden in der Woche dauernden gemeinnützigen Arbeit noch genügend Zeit, sich seiner Tätigkeit als Astrologe zu widmen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. November 2004 – 4 L 2692/04.NW –