VG Neustadt: Rücktritt von Altersteilzeit nur im Ausnahmefall möglich

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die genehmigte und bereits angetretene Altersteilzeit eines Beamten nur ausnahmsweise rückgängig gemacht werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall nahm eine 1942 geborene Lehrerin Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch, bei der sich an eine Arbeitsphase eine Freistellungsphase unter Weiterzahlung reduzierter Dienstbezüge bis zur Pensionierung anschließt. Als Beginn ihres Ruhestandes wählte die Beamtin die Vollendung des 63. Lebensjahres, obwohl sie als Schwerbehinderte auch schon mit 60 Jahren in den Ruhestand hätte gehen können. Sie hatte bereits den Großteil ihrer Arbeitsphase abgeleistet, als sie erfuhr, dass eine im Versorgungsausgleich nach ihrer Scheidung erworbene Altersrente der BfA erst ausgezahlt wird, wenn sie sich im Ruhestand befindet, nicht schon in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Deswegen beantragte sie, dass der Dienstherr sie nun doch als Schwerbehinderte schon mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzen und dementsprechend ihre Altersteilzeit rückgängig machen solle.

Das Land Rheinland-Pfalz lehnte ihren Antrag nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zu Recht ab. Die Änderung des Dienstverhältnisses durch die bewilligte und angetretene Altersteilzeit ist nach den Ausführungen des Gerichtes sowohl für den Dienstherrn als auch für den Beamten verbindlich. Nur aus Fürsorgegründen könne in Härtefällen eine Ausnahme gemacht werden, wenn zum Beispiel eine Entwicklung eintrete, die für den Beamten unvorhersehbar sei, und die das Festhalten an der Altersteilzeit für ihn unzumutbar erscheinen lasse. Diese Voraussetzungen sahen die Richter hier nicht als erfüllt an. Der Irrtum der Klägerin über die Voraussetzungen für die Auszahlung der BfA-Rente liege in ihrem Risikobereich. Da sie in der mittlerweile begonnenen Freistellungsphase keinen Unterricht als Lehrerin mehr leisten müsse, komme es auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwerbehinderung nicht an.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung den Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht stellen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 6 K 813/04.NW –