VG Neustadt: Polder bei Wörth/Jockgrim können gebaut werden

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen mehrerer Landwirte gegen die Planfeststellung zur Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim abgewiesen.

Die geplante Hochwasserrückhaltung umfasst eine Fläche von insgesamt 420 ha, von der künftig 145 ha der natürlichen Überflutung des Rheins zugänglich gemacht und 275 ha als gesteuerte Rückhaltung durch gezielte Flutung betrieben werden sollen. Im Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist die Errichtung eines 6,5 km langen, die Hochwasserrückhaltung umschließenden, neuen Rheinhauptdeiches und eines 2,5 km Trenndeiches zur Abgrenzung des gesteuerten vom ungesteuerten Teil des Polders vorgesehen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus:

Die von den Klägern als Alternativstandort angesehenen “Hördter Rheinauen” seien kein vorzugswürdigerer Standort. Die “Hördter Rheinauen”, deren Flächen zwar überwiegend im Landeseigentum stünden, lägen nach dem Landesentwicklungsprogramm in einem Wasserschongebiet und in einem Naturschutzgebiet und schieden nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Polderstandort aus. Bereits in einem Raumordnungsverfahren in den 90er Jahren sei der Standort Wörth/Jockgrim sowohl für einen gesteuerten als auch einen ungesteuerten Polder als geeignet eingestuft worden. Gegen den gewählten Standort sei daher rechtlich nichts einzuwenden.

Auch die Dimensionierung der Hochwasserschutzmaßnahme begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie trage den Belangen des Hochwasserschutzes sowie den Anliegen der Landwirte Rechnung. Der ungesteuerte Teil der Maßnahme mit einem Rückhaltevolumen von etwa 4,2 Mio. m³ dämpfe mittlere und kleinere Hochwasserereignisse, während der gesteuerte Teil (etwa 12 Mio. m³) nur in Zeiten extremer Rheinhochwasser zum Einsatz gelange. Im heutigen Ausbauzustand des Rheins werde dies voraussichtlich viermal im Jahrhundert während der winterlichen Vegetationspause und einmal im Jahrhundert während der Vegetationsperiode der Fall sein. Durch die gewählte Aufteilung des Rückhaltevolumens auf den ungesteuerten Teil, der der Landwirtschaft verloren gehe, und den gesteuerten Teil, in dem weiter Landwirtschaft betrieben werden könne, seien sowohl die Belange der Landwirte als auch das öffentliche Anliegen, das Zusammentreffen der Hochwasserwelle des Rheins mit Hochwasserwellen seiner Nebenflüsse günstig zu beeinflussen, berücksichtigt worden. Den Landwirten stünde im Falle einer Flutung ihrer ackerbaulich genutzten Flächen eine Entschädigung zu.

Nach den Entscheidungsgründen ist es nicht zu beanstanden, dass keine weiteren Gutachten zur Frage der Druckwasserproblematik, wenn der ungesteuerte Teil geflutet werde, eingeholt wurden, da den Landwirten im Falle des Austritts von Druckwasser ebenfalls eine Entschädigung zustehe und eine endgültige Abklärung, ob und in welchem Umfang Druckwasser austreten werde, eine längere Beobachtung und Untersuchung erfordere.

Gegen die Urteile können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 03. Februar 2003 – 3 K 584, 587 und 590/02.NW –