VG Neustadt: Pferdeplastik als Grabmal erlaubt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 17. März 2003 entschieden, dass eine Ortsgemeinde in der Westpfalz es zu Unrecht abgelehnt hat, ein auf einem Sockel stehendes Fohlen aus Naturstein als Grabmal zu genehmigen.

Die Witwe hatte dieses Grabmal in Form einer 80 cm hohen Tierplastik gewünscht, weil ihr verstorbener Ehemann zu Lebzeiten im Verwandten- und Freundeskreis “das Pferd” genannt wurde und diesen Beinamen geschätzt habe.

Die Gemeinde als Friedhofsträgerin hatte diesen Wunsch abgelehnt, weil sie darin einen Verstoß gegen die würdige Gestaltung ihres Friedhofs sah. Sie klagte deshalb beim Verwaltungsgericht Neustadt gegen den Landkreis, der anderer Auffassung war und sie zur Genehmigung des Grabmales verpflichtet hatte. Die Ortsgemeinde berief sich mit ihrer Klage vor allem darauf, dass der Verstorbene mit seinem negativ – im Sinne von schwerfällig und unbeholfen – besetzten Beinamen mit einer Pferdeskulptur auf seinem Grab verunglimpft werde.

Dies sah das Verwaltungsgericht anders und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verstorbene tatsächlich unter dem Beinamen “das Pferd” gelitten hat und das Grabmal eine Verunglimpfung seiner Person darstellt. Das subjektive Empfinden des Ortsbürgermeisters und einiger Ratsmitglieder sei hierfür nicht maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Gemeinde sei der Name “das Pferd” nicht von vornherein nur negativ besetzt. Dass Friedhofsbesucher durch die Tierplastik eines Pferdes auf besondere Weise an den Verstorbenen erinnert würden, entspreche gerade dem wesentlichen Zweck des Friedhofs und der Grabstätte.

Gegen das Urteil ist innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. März 2003 – 1 K 3267/02.NW –