VG Neustadt: Parkbucht gegenüber einer Grundstückseinfahrt kann zulässig sein

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 21. Januar 2002 entschie-den, dass die Verbandsgemeinde Maxdorf nicht verpflichtet ist, auf die Klage eines Anwohners
hin die Parkbucht gegenüber seiner Grundstückseinfahrt zu beseitigen.

Der Kläger wohnt in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem das Abstellen von Kraftfahrzeugen nur auf den hierfür vorgesehenen Parkflächen zulässig ist. Auf der seiner
Garageneinfahrt gegenüberliegenden Fahrbahnseite hat die Verbandsgemein-de eine Parkbucht eingerichtet. Der Kläger verlangte deren Beseitigung mit der Be-gründung, er
könne nur unter erheblicher “Zirkelei” und außerdem nicht in jeder Richtung auf seinem Grundstück ein- und ausfahren. Nachdem ein Fahrversuch durch die Behörde
ergeben hatte, dass Ein- und Ausfahrt problemlos möglich waren, lehnte die Verbandsgemeinde den Antrag des Klägers auf Entfernung der Parkbucht ab. Sein Widerspruch
hiergegen blieb erfolglos.

Mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt wollte der Mann erreichen, dass die Verbandsgemeinde zur Entfernung der Parkbucht verpflichtet wird. Das
Verwal-tungsgericht wies die Klage ab. Die Richter führen im Urteil vom 21. Januar 2002 aus, dem Benutzer einer Grundstückseinfahrt könnten im Interesse der auf Parkraum
angewiesenen Verkehrsteilnehmer gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden. Erst wenn ein nur wenig geübter Kraftfahrer mehr als zweimal vor- und zurücksetzen müsse, um
das Grundstück zu erreichen, gelte ein gesetzliches Parkverbot gegenüber der Ausfahrt. Die Straße sei hier trotz der eingezeichneten Parkbucht noch ca. 3,74 m breit
und der Fahrversuch der Behörde habe ergeben, dass Aus- und Einfahrt in die Garage des Klägers problemlos möglich seien. Ein leichtes Rangieren sei ihm zumutbar. Er habe
auch keinen Anspruch darauf, in bestimmter Richtung aus seiner Garage aus- oder in diese einzufahren.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Be-rufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

VG Neustadt, Urteil vom 21. Januar 2002 – 3 K 1178/01.NW -.