Eine bulgarische Staatsangehörige, die mit einem Deutschen verheiratet war, besaß bereits seit 1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet. Ihre damalige Schwiegermutter hatte sie bei der Meldebehörde zum 31. Januar 1997 von ihrer früheren Adresse in Worms abgemeldet. Erst im November 1998 war sie unter dieser Adresse wieder gemeldet. Die Ausländerbehörde der Stadt, in der sie inzwischen lebt, vertrat die Auffassung, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erloschen, weil die Frau sich von Februar 1997 bis November 1998 in Bulgarien aufgehalten habe.
Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht nicht. In einem gerichtlichen Eilverfahren entschied das Gericht, die Aufenthaltsgenehmigung sei nicht erloschen. Dies geschehe nach dem Gesetz zwar dann, wenn der Ausländer ausgereist sei und das Bundesgebiet nicht innerhalb von sechs Monaten wieder betreten habe. Hierfür seiaber die Ausländerbehörde beweispflichtig. Es sei nicht bewiesen, dass die Antragstellerin im Jahr 1997 aus Deutschland ausgereist sei. Ihr Pass enthalte weder Aus- noch Einreisevermerke der deutschen oder bulgarischen Grenzbehörden zwischen Februar 1997 und November 1998. Von der Abmeldung ihres Wohnsitzes durch ihre damalige Schwiegermutter habe sie erklärtermaßen nichts gewusst. Sie sei auch nach dem 31. Januar 1997 unter ihrer alten Anschrift postalisch noch erreichbar gewesen. Schließlich habe sie innerhalb des betreffenden Zeitraumes zumindest zeitweise eine weitere Unterkunft in Deutschland angemietet.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.