VG Neustadt: Lärmschutzwand auf historischer Stadtmauer der Stadt Speyer unzulässig

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Anordnung der Stadt Speyer zur Beseitigung einer illegal errichteten Lärmschutzwand auf der historischen
Stadtmauer bestätigt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sein Wohnanwesen in Speyer zum Schutz gegen Verkehrslärm abschirmen wollte. Zu diesem Zwecke errichteten die Kläger auf der in ihrem
Garten verlaufenden historischen Stadtmauer eine massive grünfarbene Schutzwand aus Holz. Die Behörde ordnete die Beseitigung der Holzwand an, da die Stadtmauer in
diesem Bereich denkmalgeschützt sei und durch die Lärmschutzwand optisch und konstruktiv beeinträchtigt werde.

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Auffassung der Stadt an. Die Anordnung zur Entfernung der Lärmschutzwand sei nicht zu beanstanden: Die Holzwand gefährde
jedenfalls aufgrund ihrer Schwere die Standsicherheit der historischen Stadtmauer und müsse daher entfernt werden. Das Beseitigungsverlangen greife auch nicht
unverhältnismäßig in die Rechte der Kläger ein, da diese die erforderliche Genehmigung nicht beantragt, mithin auf eigenes Risiko gebaut hätten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. September 2005 – 3 K 2278/04.NW –