VG Neustadt: Kostenlose Probefahrten von Fahrschulen gesetzeswidrig

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Beschluss vom 13. August 2002 ausgeführt, dass kostenlose Probefahrten von Fahrschulen außerhalb eines Fahrschulverhältnisses gegen das Gesetz verstoßen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz dürfe ohne Fahrerlaubnis jemand ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen – von einem Fahrlehrer begleitet – nur führen zur Ausbildung, zur Ablegung der Fahrprüfung oder zur Begutachtung seiner Eignung. Diese Regelung ermögliche dem Führerscheinbewerber das realitätsnahe Üben auf öffentlichen Straßen unter Aufsicht eines Fahrlehrers, die Übungsfahrten müssten aber im Rahmen einer Fahrschulausbildung stattfinden. Bei der kostenlosen Probefahrt vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages handele es sich nicht um eine Fahrt zur Ausbildung, sie sei deshalb unzulässig. Die Durchführung solcher Probefahrten stelle auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers in Frage.

Weil der Inhaber der betreffenden Fahrschule nach Auffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde außerdem noch andere gesetzliche Pflichten wiederholt und grob verletzt hatte – unter anderem Ausbildungsnachweise für Fahrschüler und Tagesnachweise für die Fahrlehrer nicht ordnungsgemäß erstellt, Fahrlehrer nicht bei der berufgenossenschaftlichen Unfallversicherung angemeldet und Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit ihnen nicht ordnungsgemäß angezeigt hatte – widerrief sie ihm die Fahrschulerlaubnis und ordnete den sofortigen Vollzug an.

Diese Entscheidung bestätigte das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Es sah die Vorwürfe der Behörde im Wesentlichen als erwiesen an und entschied, der Widerruf der Fahrschulerlaubnis gegenüber dem Fahrschulinhaber sei offensichtlich rechtmäßig. Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler angesichts der zahlreichen Verstöße gegen Anzeige- und Aufzeichnungspflichten und der Verletzung von zwingenden Ausbildungsvorschriften nicht gewährleistet erscheine und die Sicherheit des Straßenverkehrs damit gefährdet sei, bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass der Betreffende seinen Fahrschulbetrieb sofort schließe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. August 2002 – 7 L 1115/02.NW –