Ohne dass es auf diese Frage entscheidend ankam, hob das Verwaltungsgericht Neustadt die Abfallgebührenbescheide schon deshalb auf, weil sie auf einer nicht mehr aktuellen Gebührenkalkulation des Landkreises aus dem Jahr 1993 beruhten. Darüber hinaus führt das Gericht in seinem Urteil aber zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten aus, dass die Belastung aller Gebührenzahler mit den Kosten für die “Roten Säcke” nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt sei. Dadurch erhielten – im Unterschied zu anderen Teilbereichen der öffentlichen Abfallentsorgung wie beispielsweise Sperrmüll- oder Sondermüllentsorgung – nur einige wenige Haushalte eine Vergünstigung, die der großen Zahl der übrigen Haushalte verschlossen bleibe. In anderen Fällen eines ebenfalls sachlich gerechtfertigten Mehrbedarfs an Abfallbehältnissen verlange der Beklagte für die Bereitstellung zusätzlicher Müllgefäße oder Abfallsäcke ebenfalls eine weitere Gebühr.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 31. März 2003 – 1 K 2639/02.NW