Droht bei einer Weinkerwe die Gefahr, dass Besucher dort Straftaten begehen, kann
ihnen der Besuch der Veranstaltung verboten werden. Dies geht aus einem Beschluss des
Verwaltungsgerichts hervor.
Im entschiedenen Fall war der Besuch einer Kerwe in einer Nachbargemeinde verboten
worden.
Das Gericht bestätigte in einem Eilverfahren die Entscheidung des Ordnungsamts: Es
bestünden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller während
der Kerwe Straftaten begehen werde. Im Jahr 2001 sei er u. a. wegen Volksverhetzung
zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, weil er bei einer
Kerweveranstaltung jemanden ohne erkennbaren Grund zusammengeschlagen und getreten
habe. Bei dieser Kerwe sei er mit anderen als gewalttätig bekannten Personen des
rechten Spektrums unterwegs gewesen und habe sich volksverhetzend geäußert. Es müsse
auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller der rechten Szene
angehöre und seine Hemmschwelle zur Gewaltanwendung gering sei. Dies lasse
befürchten, dass er künftig wieder zusammen mit anderen Angehörigen der rechten
Szene, insbesondere nach erheblichem Alkoholkonsum, Straftaten begehe.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 7 L 1215/05.NW –