VG Neustadt: Keine Sozialhilfe für Selbstbeteiligungskosten

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 7. Juni 2004 hat ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt keinen Anspruch darauf, dass der Sozialhilfeträger die Eigenbeteiligungskosten im Rahmen einer Vollkaskoversicherung für einen Mietwagen übernimmt.

Im zugrundeliegenden Fall zog eine Sozialhilfeempfängerin in eine neue Wohnung um. Für den Umzug mietete sie einen Mercedes Sprinter bei einer Autovermietungsfirma und schloss eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung ab. Die Mietkosten und die Gebühr für die Vollkaskoversicherung übernahm die Stadt im Wege der Sozialhilfe als notwendige Umzugskosten. Während des Umzugs verursachte die Frau einen Schaden am Fahrzeug, die Vermietungsfirma verlangte von ihr die Übernahme des Schadens in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 520,– €. Die Stadt lehnte die Kostenerstattung hierfür aus Sozialhilfemitteln ab. Auch die Klage der Betroffenen beim Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts gehört die Miete für ein Umzugsfahrzeug zu den notwendigen Umzugskosten für den Sozialhilfeempfänger, wenn ihm keine andere Transportmöglichkeit für Möbel zur Verfügung steht. Dies entbinde den Hilfeempfänger aber nicht von seiner Pflicht, mit dem Mietwagen sorgfältig umzugehen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Übernahme von Ersatzpflichten im Schadensfall – hier in Form der Eigenbeteiligungskosten an einer Vollkaskoversicherung – gehörten daher nicht zu den notwendigen Umzugskosten.

Gegen das Urteil ist innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7. Juni 2004 – 4 K 649/04.NW -.