VG Neustadt: Keine Grundsteuerermäßigung für Familien mit Kindern

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts muss bei der Festsetzung der Grundsteuer nicht danach
unterschieden werden, ob die Steuerpflicht Eltern mit Kindern oder kinderlose Ehepaare trifft.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar, welches Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, gegen
den Grundsteuerbescheid über 309,79 € für das Jahr 2005 gewandt. Zur Begründung ihrer Klage hatten die
Ehegatten vorgetragen, dass sie Eltern dreier Kinder seien und die fünfköpfige Familie allein vom Einkommen
des Vaters lebe. Es verstoße gegen den durch Artikel 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der
Familie, wenn eine Familie wie ihre Grundsteuer in derselben Höhe zahlen müsse wie ein Ehepaar ohne Kinder,
welches über zwei Einkommen verfüge.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Eine Ermäßigung oder ein Entfallen der
Grundsteuer für Familien mit Kindern sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese sei eine Real- bzw.
Objektsteuer: Ausgangspunkt der Besteuerung sei der Objektwert, nicht die individuelle Finanzkraft des
Eigentümers des zu besteuernden Objekts. Somit unterliege im Rahmen der Einheitsbewertung gleich bemessenes
Grundeigentum im Gemeindegebiet grundsätzlich auch einer gleichen steuerlichen Belastung. Auf die
persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seine persönliche Beziehung zum Steuergegenstand komme es
nicht an. Aus Artikel 6 Grundgesetz ergebe sich nichts anderes, denn dem Staat stehe bei der Umsetzung des
Benachteiligungsverbots und des Förderungsauftrags zugunsten von Familien ein weiter Gestaltungsspielraum
zu. Dieser sei nicht verpflichtet, bei sämtlichen Steuerarten danach zu unterscheiden, ob eine Familie mit
Kindern betroffen sei oder nicht. Bei der Grundssteuer könne !
der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität von einer solchen Differenzierung absehen, weil er an anderer Stelle, so z.B. bei der Einkommenssteuer, einkommen- und familienbezogene Aspekte berücksichtige.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 1 K 1285/05.NW –