Nach dem Landesfeiertagsgesetz von Rheinland-Pfalz sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen zugelassen werden. Die Betreiber der Diskothek A 65 beantragten eine Befreiung vom Tanzverbot bei der Verbandsgemeinde Kandel mit der Begründung, man wolle eine sogenannte “Buddha-Party” veranstalten, beruhend auf den Traditionen eines buddhistischen Neujahrsfestes. Die Gemeinde versagte die Ausnahmegenehmigung, worauf die Betreiber beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Eilantrag stellten. Auch damit hatten sie keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Verwaltungsrichter ist die geplante “Buddha-Party” kein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom allgemeinen Tanzverbot. Das Bekanntmachen einer fremdländischen Tradition müsse nicht gerade an den besonders geschützten Feiertagen erfolgen. Die Antragsteller hätten nicht einmal dargelegt, dass der Neujahrstag nach dem buddhistischen Mondkalender in den Zeitraum vom 8. bis 11. April falle. Es liege die Vermutung nahe, dass das Fest nur vorgeschoben werden solle, um tatsächlich eine kommerzielle Tanzveranstaltung durchzuführen. So unterscheide sich nämlich die geplante “Buddha-Party” in nichts von den in Diskothekenbetrieben üblichen und bekannten Motto-Partys. “Die Darbietung von Pfauentänzen, Kampfsporteinlagen, die fernöstliche Einkleidung des Personals oder die Dekoration der Diskothek verfolgen ersichtlich keinerlei religiöse oder kulturelle Zwecke, sondern dienen allein der Unterhaltung”, befinden die Richter.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 5. April 2004 – 7 L 896/04.NW –