VG Neustadt: Keine Beihilfe für CD-ROM

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 entschieden, dass
ein Versorgungsempfänger keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfeleistungen zu
den Kosten für das Brennen einer CD-ROM mit den Daten einer ärztlichen Untersuchung
hat.

Im Streitfall hatte die Klinik einen Betrag von 25,– € für das Brennen einer CD-ROM
in Rechnung gestellt, auf der die Daten einer Kernspintomografie gespeichert waren.
Der Pensionär beantragte dafür Beihilfeleistungen vom Land Rheinland-Pfalz. Dieses
lehnte ab mit der Begründung, eine CD-ROM für den Patienten mit seinen medizinischen
Befunden sei möglicherweise zweckmäßig, aber nicht notwendig. Die Befunde könnten von
anderen Ärzten bei Bedarf jederzeit bei der Klinik angefordert werden.

Auch die Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt hatte keinen Erfolg. Das Gericht
verweist in seinem Urteil darauf, dass die Beihilfeleistungen des Landes sich an den
Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ausrichten müssten. Nur was danach
abgerechnet werden könne, sei beihilferechtlich angemessen. Im Gebührenverzeichnis
der GOÄ sei keine Gebühr für das Brennen einer CD-ROM vorgesehen. Der Datenträger sei
auch nicht vergleichbar mit einem abrechnungsfähigen Arztbericht.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25. Januar 2005 – 6 K 1778/04.NW –