Ein Ausländer, der wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, erhält keine
Aufenthaltserlaubnis. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts hervor.
Im entschiedenen Fall hatte der heute 24-jährige Antragsteller, ein Afghane, zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern 1989 Aufnahme in Deutschland gefunden. In den Jahren 2000 bis
2002 wurde er zu Jugendstrafen verurteilt. Im September 2004 erhielt er vom Amtsgericht wegen
insgesamt 54 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten: Er hatte über längere Zeit hinweg einen regen Handel mit Marihuana,
Haschisch, Amphetamin und XTC-Tabletten betrieben und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.
Im Oktober 2005 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seiner bereits im Juni 2004
abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis. Diesen lehnte die Ausländerbehörde wegen der Vorstrafen ab.
Zu Recht, wie das von dem Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren
entschieden hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setze in der Regel voraus, dass kein
Ausweisungsgrund vorliege. Ein Ausländer, der sich wie der Antragsteller einer vorsätzlichen
Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht habe und deshalb rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sei, sei nach den Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes aber auszuweisen. Auf einen Ausnahmefall könne er sich nicht berufen.
Insbesondere sei die von der Innenministerkonferenz der Länder beschlossene
Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige auf den Antragsteller nicht anwendbar,
denn diese aus humanitären Gründen geschaffene Regelung gelte nicht im Fall des Vorliegens von
Ausweisungsgründen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 L 2237/05.NW –