VG Neustadt: Kein Recht des Straßenanliegers auf Beibehaltung einer unveränderten Zufahrt

Solange die Zufahrt zu einem Wohngrundstück – wenn auch mit Rangieren – möglich ist, können
sich Straßenanlieger nicht mit Erfolg gegen eine Veränderung der Straße und damit ihrer Zufahrt
wehren. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Kläger sind Miteigentümer eines mehrstöckigen Wohnhauses mit vier Garagen im Innenhof; die
Zufahrt erfolgt durch eine Toreinfahrt. Dem Wohnhaus gegenüber hatte die Stadt Ludwigshafen
straßenmittig einen Bahnsteig für die Straßenbahn mit einem 30 cm hohen Sockel und einem
Geländer anlegen lassen. Die Kläger machten daraufhin geltend, dass die Mieter der Garagen mit
ihren Fahrzeugen nicht mehr in den Hof gelangen könnten. Da sie sich mit der Stadt auf keine
einvernehmliche Lösung einigen konnten, erhoben sie beim Verwaltungsgericht Klage und
beantragten, die Stadt zum Rückbau des Bahnsteigs zu verurteilen.

Die Richter haben die Klage abgewiesen: Straßenanlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass
die Straße vor ihrem Grundstück unverändert bleibe und eine bisher uneingeschränkte
Anfahrmöglichkeit zu einem innerörtlichen Wohngrundstück erhalten werde. Sie könnten nur
verlangen, dass weiterhin eine angemessene Grundstücksnutzung möglich sei. Dies sei hier der
Fall, wenn auch infolge der Anlegung des Bahnsteigs das Grundstück nur noch aus einer Richtung
angefahren werden könne und durch die Umgestaltung der Straße ein höherer Rangieraufwand für
die Einfahrt in den Innenhof erforderlich sei. Nach dem von der Stadt eingeholten
kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachten könne – mit Ausnahme von Fahrzeugen der
Oberklasse – mit allen Autos, wenn auch erst nach zwei- bis dreimaligem Rangieren, vorwärts in
den Innenhof eingefahren werden; mit einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse (z. B. VW Golf)
oder kleiner sei die Einfahrt sogar in einem Zug möglich. Ein Rückwärtseinfahren sei mit allen Pkws problemlos möglich. Damit sei eine ausreichende Zufahrt gegeben.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. März 2006 – 3 K 723/05.NW –