Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 21. Februar 2006 entschieden, dass ein
Polizeibeamter keinen Anspruch darauf hat, mit einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung im
Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit vom mittleren in den gehobenen Polizeidienst
aufzusteigen.
Der 48jährige Polizist, der das Studium privat absolviert hatte, berief sich mit seiner Klage
darauf, dass im gehobenen Polizeidienst speziell ausgebildete Beamte in Sozialarbeit und
Sozialpädagogik gebraucht würden, zum Beispiel in den Bereichen der Gewaltdelikte in engen
sozialen Beziehungen, bei der Zusammenarbeit der Polizei mit Jugendämtern, Frauenhäusern, in
der Emigrantenarbeit oder der Bewährungshilfe. Dagegen vertrat der Dienstherr die Auffassung,
dass die hierfür notwendigen Kenntnisse auch in der regulären Aufstiegsausbildung für
Polizeibeamte an der Fachhochschule des Landes vermittelt würden. Diese Ausbildung kann der
Kläger wegen des hierfür vorgegebenen Höchstalters nicht ablegen.
Das Gericht wies die Klage ab und führt in der Urteilsbegründung aus, es sei in erster Linie
Sache des Dienstherrn, nicht des Beamten, einen von der einschlägigen Laufbahnvorschrift
geforderten dienstlichen Bedarf für den Aufstieg eines Polizeibeamten vom mittleren in den
gehobenen Dienst festzustellen. Seine Einschätzung, dass die in der regulären
Aufstiegsausbildung der Polizei vermittelten Kenntnisse in den Bereichen
Sozialarbeit/Sozialpädagogik ausreichend seien für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf
entsprechend geprägten Dienstposten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger könne
dieser Bewertung nicht mit Erfolg seine eigene, abweichende Meinung entgegenhalten.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Februar 2006 – 6 K 1792/05.NW –