Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem für gleichgeschlechtliche Paare geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossen hat, erhält nicht den
Familienzuschlag, den das Bundesbesoldungsgesetz für verheiratete Beamte vorsieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 23. Mai 2005 entschieden.
Der betroffene Beamte hatte sich mit seiner Klage auf eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union berufen, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
in Beschäftigung und Beruf, unter anderem beim Arbeitsentgelt, verbietet. Daraus folge, dass die Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare gegenüber der Ehe
auch im Hinblick auf die Besoldungsleistungen nicht schlechter gestellt werden dürfe. Den Angestellten im öffentlichen Dienst werde aufgrund eines Urteils des
Bundesarbeitsgerichts der Familienzuschlag gezahlt, wenn sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Gleiches müsse auch für die Beamten gelten.
Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Argumentation in seinem Urteil nicht und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf den Familienzuschlag für Verheiratete steht dem
Kläger nach Ansicht der Richter weder aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes noch nach europäischem Recht zu. Der Familienzuschlag werde nach der gesetzlichen Vorschrift
ausdrücklich nur an verheiratete Beamte gewährt, diese Regelung könne nicht erweitert werden auf die eingetragene Lebenspartnerschaft. Die besoldungsrechtliche
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe sei im Gesetzgebungsverfahren zunächst angestrebt worden, der Bundesrat habe dies aber ausdrücklich
abgelehnt. Eine umfassende Gleichbehandlung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe müsse auch nicht erfolgen, denn die Ehe stehe unter einem höheren verfassungsrechtlichen
Schutz. Die tarifrechtlichen Vorschriften für Angestellte im öffentlichen Dienst seien auf die Beamten nicht übertragbar.
Die vom Kläger angeführte europäische Richtlinie kann der Klage nach der weiteren Begründung des Urteils ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Unter den
Begründungserwägungen dieser Richtlinie befinde sich nämlich eine Bestimmung, die ihren Anwendungsbereich einschränke: Danach gelte das Diskriminierungsverbot wegen
der sexuellen Ausrichtung nicht für gesetzliche Regelungen der Mitgliedsstaaten über den Familienstand und die daran anknüpfenden Leistungen. Für solche Leistungen sei
nach wie vor allein das jeweilige nationale Recht maßgeblich. Damit bleibe es bei der besoldungsrechtlichen Regelung des Familienzuschlages, da diese an den
Familienstand der Ehe anknüpfe.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben
werden kann.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. Mai 2005 – 6 K 1761/04.NW –