VG Neustadt: Kein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis

Ein Bürger, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er im Zustand
hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr
teilgenommen hat, hat selbst dann keinen Anspruch darauf, dass ihm
vorläufig eine Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf
bestimmten Strecken erteilt wird, wenn er auf die Fahrerlaubnis zur
Erreichung seines Arbeitsplatzes dringend angewiesen ist. Dies ist
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.

Dem Beschluss liegt der Fall eines Mannes zu Grunde, dem die
Fahrerlaubnis bereits in den Jahren 1992 und 1993 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war. Im Jahre 1994 wurde
ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen wiedererteilt. Im April 2001
wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen, weil er fahrlässig im Verkehr
ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu
führen. Dabei wies er am betreffenden Tag eine
Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille auf. Nach Ablauf der
Sperrfrist beantragte der Mann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Das von der zuständigen Behörde eingeholte Gutachten des TÜV fiel
jedoch negativ aus. Daraufhin wandte er sich mit einem Eilantrag an
das Verwaltungsgericht Trier. Er trug vor, dass er dringend auf die
Fahrerlaubnis angewiesen sei. Sollte ihm diese nicht vorläufig erteilt
werden, drohe ihm der Verlust des Arbeitsplatzes.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnte den Antrag ab. In
ihrem Beschluss führen die Richter aus, dass ungeachtet weiterer
prozessualer Fragen der erforderliche Anordnungsanspruch nicht gegeben
sei. Vorliegend sei zu sehen, dass die Behörde zu Recht die
Beibringungen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet
habe. Diese Möglichkeit sei insbesondere eröffnet, wenn die
Fahrerlaubnis wiederholt entzogen gewesen sei oder wenn der Entzug der
Fahrerlaubnis darauf beruhe, dass Straftaten, die im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr gestanden hätten, Grund für den Entzug der
Fahrerlaubnis gewesen seien. Beides sei vorliegend der Fall. Im
Übrigen sei es so, dass ein positives medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen sei, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit
einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt
wurde. Vorliegend habe der Antragsteller bei dem am 13.01.2001
begangenen Straßenverkehrsdelikt eine Blutalkoholkonzentration von 1,9
Promille aufgewiesen. Dem Antragsteller könne vor diesem Hintergrund
nur dann eine Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn er hinsichtlich
seiner Fahreignung ein positives Gutachten beibringe. Selbst wenn der
Antragsteller, wie er es vorgetragen habe, bis zum heutigen Tag
abstinent gelebt habe, so bedürfe es angesichts des von ihm früher an
den Tag gelegten Trinkverhaltens einer erneuten umfassenden
Exploration, um jeden vernünftigen Zweifel an dem Umstand, dass der
Antragsteller zukünftig keinen Alkohol mehr trinken werde,
auszuschließen. Nur dann werde man angesichts des Grades seiner
früheren Alkoholgewöhnung verantworten können, ihn überhaupt am
Straßenverkehr teilnehmen zu lassen (Az. 1 L 398/02.TR).

Den Beteiligten steht gegen diese Entscheidung die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.