Grundstückseigentümer können auch dann zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen
werden, wenn sie ihr Grundstück vermietet oder verpachtet haben und deshalb selbst
die Abfalltonne überhaupt nicht benutzen. Dies geht aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts hervor.
Im entschiedenen Fall verlangt die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises von der
Eigentümerin mehrerer Grundstücke für das Jahr 2003 Gebühren in Höhe von 1.724 €. Die
Frau hatte diese Grundstücke einem Gewerbebetrieb verpachtet; über dessen Vermögen
war im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die Frau beim Verwaltungsgericht Klage
gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Die Richter entschieden, dass die Heranziehung der Eigentümerin rechtmäßig sei. Nach
der Satzung des Kreises über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren auch der Eigentümer. Eine solche
Satzungsbestimmung sei selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Abfallbehälter von
einem Mieter oder Pächter bestellt worden seien. Der Eigentümer sei nämlich – ggf.
neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – sog. Abfallbesitzer und
deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe
die Möglichkeit, im Rahmen des Miet-
oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu
nehmen.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. April 2005 – 4 K 1892/04.NW –