VG Neustadt: Glühweinstand – Keine Zulassung zum Weihnachtsmarkt bei Stromschulden

Die Zulassung zum Weihnachtsmarkt kann versagt werden, wenn der Betreiber eines Glühweinstandes
Stromschulden von früheren Weihnachtsmärkten verspätet bezahlt hat. Eine entsprechende behördliche
Entscheidung hat das Verwaltungsgericht bestätigt.

Der Inhaber des Glühweinstandes hatte in den Jahren 2003 und 2004 jeweils am Weihnachtsmarkt teilgenommen,
die angefallenen Stromkosten von über 1.200,– € aber zunächst nicht gezahlt. Deshalb war ihm gegenüber
sogar ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Erst kurz vor der Sitzung des
Marktausschusses, bei welcher die Standplätze für den diesjährigen Markt vergeben wurden, beglich er seine
Rückstände. Der Marktausschuss lehnte seinen Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes ab.

Der von ihm beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag, mit dem er eine erneute Entscheidung über seinen
Zulassungsantrag begehrte, blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Marktausschuss eine
sachgerechte Auswahlentscheidung unter den zwölf Bewerbern für die vier zu vergebenden Glühweinstandplätze
getroffen habe. Hierbei habe er sich an dem anerkannten Vergabegrundsatz „bekannt und bewährt“ orientiert.
Bei der Frage, ob sich der Antragsteller bewährt habe, habe der Ausschuss zu Recht auf die in der
Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Marktabwicklung, nämlich die nicht unerheblichen
Stromschulden, abstellen dürfen. Damit liege ein ausreichender Grund vor, den Antragsteller nicht zum
Weihnachtsmarkt 2005 zuzulassen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 3. November 2005 – 6 K 1733/05.NW –