Der Mann beantragte Sozialhilfe, worauf das Sozialamt ihn aufforderte, pro Woche für 19 Stunden als Hilfskraft bei der Stadtverwaltung tätig zu werden. Als er sich weigerte, diese Arbeiten zu erbringen, wurde sein Sozialhilfeantrag abgelehnt. Der Mann suchte mit einem Eilantrag Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt mit der Begründung, ihm sei die geforderte gemeinnützige Tätigkeit nicht zumutbar, weil er zum einen das Abendgymnasium besuche und zum anderen Fernschach im Internet spiele; hier könne er bei entsprechendem Erfolg Preisgelder erzielen und so in Zukunft seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Fernschach sei eine wissenschaftliche Form des Schachspiels mit langen Bedenkzeiten. Da er auf hohem Niveau spiele, sei sehr viel Analysearbeit mit mindestens fünf Stunden täglich notwendig. Er habe daher keine Zeit für die ihm angebotene Tätigkeit, die er im Übrigen für “stumpfsinnig” halte.
Damit fand er bei den Richtern allerdings kein Gehör. Sie lehnten seinen Eilantrag ab mit der Begründung, beim Fernschach handele es sich allein um eine Freizeitbeschäftigung. Diese müsse er solange zurückstellen, bis es ihm gelungen sei, unabhängig von Sozialhilfe und damit nicht länger auf Kosten der Allgemeinheit zu leben. Es liege im öffentlichen Interesse, den schon seit längerem arbeitslosen Mann über die gemeinnützige Tätigkeit möglichst bald wieder in das Arbeitsleben zurückzuführen. Auch der Besuch eines Abendgymnasiums sei kein Grund, die zu Recht auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes angebotene Arbeitsgelegenheit abzulehnen, denn an einer Abendschule seien regelmäßig Berufstätige eingeschrieben.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02. Dezember 2003 -4 L 3161/03.NW -.