Das Aufstellen und der Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
– sog. „Fun-Games“ – ist nur zulässig, wenn für die Geräte eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem
Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber einer Gaststätte zwei solcher Spielautomaten, mit
denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann, aufgestellt. Die Stadtverwaltung untersagte den
Betrieb mit der Begründung, die Spieler vor zu hohen, übermäßigen Verlusten beim Bespielen von
nicht bauartzugelassenen Geräten zu schützen.
Das Gericht hat die behördliche Entscheidung bestätigt: Das Verbot sei rechtmäßig, weil für
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Bauartzulassung
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich sei. Werde wie hier ein Gerät ohne
diese Zulassung betrieben, so sei dies illegal und rechtfertige die Untersagung.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 – 4 L 180/06.NW –