Einem Fahrerlaubnisinhaber kann wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auch dann der
Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn der Vorgang schon dreieinhalb Jahre
zurückliegt. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war der Antragsteller im Juli 2002 nachts mit dem Rad unterwegs
gewesen, gestürzt und auf der Straße liegen geblieben. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von
2,54 Promille. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr hiervon erst ca. dreieinhalb Jahre
später und forderte ihn daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine
Fahreignung vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde entzog ihm deshalb mit
sofortiger Wirkung den Führerschein.
Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim
Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Die Richter haben im Eilverfahren entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme
nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierzu zähle auch ein
Fahrrad – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein
medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Umstand, dass seit der
Trunkenheitsfahrt mehrere Jahre vergangen seien, stehe der Anforderung eines solchen Gutachtens
nicht entgegen. Der hohe Promillewert lasse nämlich Rückschlüsse auf eine Alkoholgewöhnung des
Antragstellers zu. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, der Frage der Fahreignung auch noch
dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nachzugehen. Weil der Betroffene das zu Recht verlangte
Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine fehlende Eignung
schließen und ihm den Führerschein entziehen dürfen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 16. März 2006 – 3 L 357/06.NW –