VG Neustadt: Flächennutzungsplan darf Sondergebiet für Winderenergieanlagen vorsehen

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 14. November 2001 kann die Gemeinde im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet für Windkraftanlagen aus-weisen mit der Folge, dass diese im übrigen Gemeindegebiet unzulässig sind.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall ging es um zwei Windenergieanlagen, welche die Klägerin auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Wattenheim (Verbandsgemeinde Het-tenleidelheim) errichten will. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde ist in der Gemarkung Tiefenthal ein ca. 10 ha großes Gebiet als Sondergebiet “Windener-gienutzung” vorgesehen. Hier hat die Klägerin bereits zwei Windenergieanlagen er-richtet. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim lehnte die Bauvoranfrage der Klägerin für zwei weitere Windenergieanlagen in der Gemarkung Wattenheim ab.

Mit ihrer Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides berief sich die Klägerin darauf, die Verbandsgemeinde habe kein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ausgearbeitet. Das Sondergebiet in Tiefenthal sei höchstens für zwei Anlagen geeignet und stelle keinen Windpark dar, von dem im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan die Rede sei. Die Förderung regenerativer Energien werde nicht ausreichend berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. November 2001 ab: Dem Bauvorhaben im Außenbereich stünden nach der einschlägigen Gesetzesvorschrift des § 35 Baugesetzbuch öffentliche Belange entgegen, weil der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim ein Sondergebiet für Windenergieanlagen an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes, nämlich in der Gemarkung Tiefenthal, vorsehe. Der Flächennutzungsplan sei wirksam. Der Gesetzgeber habe den Gemein-den eine restriktive Steuerungsmöglichkeit in Bezug auf Windenergieanlagen einge-räumt. Die Windenergie genieße keinen Vorrang vor anderen schutzwürdigen Belan-gen, sie müsse nur an geeigneten Stellen eine Chance erhalten. Dafür genüge es, dass die Verbandsgemeinde lediglich eine Vorrangfläche für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausweise. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie sich für ein Sondergebiet in der Ortsgemeinde Tiefenthal entschieden habe, obwohl auch in der Gemarkung Wattenheim eine geeignete Fläche vorhanden sei. Dort solle nach dem Willen der Verbandsgemeinde aber die Erholungs- und Fremdenverkehrsfunktion ver-stärkt entwickelt werden, was durch die Windenergienutzung beeinträchtigt sein könne; außerdem sollten ungewollte Einschränkungen in der örtlichen Entwicklung der Bebauung vermieden werden. Mit diesen Erwägungen hält sich die Verbandsge-meinde nach Auffassung des Gerichtes im Rahmen ihrer kommunalen Planungsho-heit.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

VG Neustadt, Urteil vom 14. November 2001 – 4 K 656/01.NW -.