VG Neustadt: Falscher Pass ist Ausweisungsgrund

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 11. Februar 2002 darf die Ausländerbehörde Personen aus dem Bundesgebiet ausweisen, wenn sie durch Vorlage gefälschter Reisepässe eine falsche Identität vorgetäuscht haben. Die Aus-länder dürfen abgeschoben werden.

Eine aus Brasilien stammende Familie bemühte sich – bisher erfolglos – um eine Zu-wanderung nach Deutschland. Als brasilianische Staatsangehörige konnten sie im Jahr 2000 ohne Visum als Touristen einreisen. Sie erhielten im Hinblick auf ihren Zu-wanderungsantrag zunächst eine Duldung durch die Ausländerbehörde. Später wur-de ihr Einbürgerungsbegehren abgelehnt. Sie besorgten sie sich zum Preis von ca. 14.000,– DM falsche italienische Pässe und meldeten sich – nach einer vorüberge-henden Ausreise aus dem Bundesgebiet – in einer anderen Stadt als italienische Staatsangehörige an. Mit den falschen Papieren erwirkten sie EWG- Aufenthaltser-laubnisse, auf deren Grundlage die Eltern in Deutschland auch erwerbstätig wurden. Nach Aufdeckung dieser Umstände verfügte die zuständige Ausländerbehörde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegenüber dem Ehepaar, verbunden mit der An-drohung der Abschiebung der Familie nach Brasilien.

Die Betroffenen riefen hiergegen das Verwaltungsgericht Neustadt an, um in einem Eilverfahren zumindest vorläufig ihre Abschiebung zu verhindern. Damit hatten sie keinen Erfolg. Das Gericht sieht im Gebrauchen der falschen italienischen Pässe, des hiermit erschlichenen Aufenthalts und der deshalb auch illegalen Erwerbstätigkeit schwerwiegende Rechtsverstöße. Die sofortige Ausweisung ist nach Auffassung der Richter nötig, um andere Ausländer von gleichartigen Verhaltensweisen abzuhalten. Auch das Bemühen der Familie um eine Integration in Deutschland kann die Auswei-sung nicht verhindern, da es im Status der Illegalität erfolgt ist. Kein Abschiebungs-hindernis liegt nach den Ausführungen des Gerichtes schließlich darin, dass die Er-werbsmöglichkeiten im Bundesgebiet besser sind als in Brasilien und dass die Familie dort nach ihrer Rückkehr Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz befürchtet.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz zuläs-sig.

Beschluss vom 11. Februar 2002 – 8 L 2414/01.NW –