In dem Gerichtsverfahren ging es um zwei Arztbesuche, wofür eine Sozialhilfeempfängerin insgesamt 15,– ? Fahrtkosten vom Sozialamt verlangte mit der Begründung, sie
leide an Epilepsie, die Behandlungen hätten der richtigen Dosierung ihrer Medikamente gedient. Als das Sozialamt die Kostenübernahme ablehnte, wandte sie sich mit einem
Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ebenfalls ab. Die Richter betonen in ihrem Beschluss zunächst, dass für Fahrten zur ambulanten Behandlung beim Arzt für
Sozialhilfeempfänger die gleichen Vorschriften gelten, wie für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Danach ist eine Fahrtkostenübernahme möglich, wenn der Patient
schwerbehindert mit den Merkmalen ?aG?, ?BI?, ?H? oder vergleichbar in seiner Mobilität eingeschränkt ist, und einer ambulanten ärztlichen Behandlung über einen
längeren Zeitraum hinweg bedarf. Außerdem muss der Krankentransport zuvor ärztlich verordnet sein. Diese Voraussetzungen lagen bei der Antragstellerin nicht
vor.
Darüber hinaus, so die Richter weiter, müssten Sozialhilfeempfänger aufgrund der Gleichstellung mit den gesetzlich Versicherten pro Jahr Zuzahlungen in Höhe von 71,04 ?
– bzw. 35,52 ? bei chronischer Krankheit – als zumutbare Eigenbeteiligung u.a. für Praxisgebühren und Fahrtkosten aus dem Regelsatz aufbringen, bevor sie wegen dieser
Aufwendungen Hilfe vom Sozialamt erhalten können. Erst wenn der Betrag überschritten sei, komme ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Betracht, wenn der Arztbesuch
medizinisch notwendig sei.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 31. August 2004 – 4 L 2124/04.NW -.