Im Einzelnen lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein Rentner, ist Halter von drei Fahrzeugen. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde im Sommer 2004 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, der Fahrer des Wagens überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h. Der Antragsteller gab im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei an, nicht selbst gefahren zu sein. Er war trotz eines Beweisfotos nicht
bereit, Angaben zur Identität des Fahrers zu machen und berief sich auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht. Die Polizei versuchte erfolglos, den Fahrer auf andere Weise zu
ermitteln, schließlich wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Gegen den
Antragsteller als Fahrzeughalter erließ die Straßenverkehrsbehörde die Auflage, ein Jahr
lang für alle drei auf ihn zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, um bei
künftigen Verkehrsverstößen den Täter zuverlässig ermitteln zu können.
Hiergegen erhob der Mann Widerspruch und wandte sich gleichzeitig mit einem Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Neustadt. Im Widerspruchsverfahren
teilte er der Behörde mit, zwei seiner Autos – auch das, mit dem der Verkehrsverstoß
begangen wurde – würden von seinen in anderen Landkreisen wohnenden Söhnen gefahren, ohne
allerdings deren Namen und Anschriften zu nennen. Zu diesem Zeitpunkt war die
Ordnungswidrigkeit vom Sommer 2004 bereits verjährt, der Fahrer konnte dafür also nicht
mehr belangt werden.
Nach der Entscheidung der Verwaltungsrichter nützt dem Antragsteller sein nachträglicher
Hinweis auf seine Söhne gegen die Fahrtenbuchauflage nichts: Er habe sich zunächst trotz
des Beweisfotos geweigert, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, deshalb sei für die
Polizei die Feststellung des Fahrzeugführers mit zumutbarem Ermittlungsaufwand nicht
möglich gewesen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage
erfüllt. Der Fahrzeughalter habe zwar das Recht, sich im Ordnungswidrigkeiten- oder
Strafverfahren auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Angehörigen
zu berufen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die
Voraussetzungen dafür vorlägen. Die – ohnehin unvollständigen – Angaben des Antragstellers
nach Verjährung des Verkehrsverstoßes und der endgültigen Einstellung des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens könnten die Fahrtenbuchauflage nicht mehr verhindern. Das
Fahrtenbuch diene gerade dazu, bei künftigen Verstößen den Täter innerhalb der kurzen Verjährungsfrist rechtzeitig ermitteln und zur Rechenschaft ziehen zu können.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18. Januar 2005 – 4 L 22/05.NW –