Der Ausländer, dessen Nationalität bisher nicht sicher geklärt werden konnte, reiste unter Verstoß gegen die Passpflicht, d.h. ohne gültigen Pass, nach Deutschland ein. In der Vergangenheit ist er hier unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten aufgetreten. Er behauptet, Staatsangehöriger von Kamerun zu sein, Nachweise dafür fehlen jedoch. So konnte auch die Botschaft Kameruns aufgrund seiner bisherigen Angaben seine Herkunft aus Kamerun nicht bestätigen. Wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit ist eine Abschiebung in seine Heimat nicht möglich. Obwohl er nach erfolglosem Asylverfahren ausreisepflichtig ist, wird sein Aufenthalt in Deutschland deshalb geduldet. Die Ausländerbehörde verband diese Duldung nun mit den Verbot einer Erwerbstätigkeit für den Ausländer. Der Betroffene wandte sich hiergegen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht. Das Gericht lehnte seinen Antrag, ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sofort (wieder) zu gestatten, ab.
Nach Auffassung der Richter erweist sich das Erwerbsverbot bei der vorläufigen Prüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig. Es stehe im freien Ermessen der Ausländerbehörde, ausreisepflichtigen Ausländern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu untersagen. Das Erwerbsverbot könne verhängt werden, um die faktische Aufenthaltsverfestigung in Deutschland zu verhindern und den Ausländer, der seiner Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachkomme, zur Beschaffung von Passersatzpapieren seines Heimatlandes anzuhalten. Hierbei sei zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass sein bisheriges Verhalten die Tendenz aufweise, seine wahre Herkunft zu verschleiern.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
VG Neustadt, Beschluss vom 20. August 2002 – 8 L 2012/02.NW –