VG Neustadt: Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrten

Wer nach dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf
Anordnung der Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Dies hat
das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Autofahrer zweimal bei Verkehrskontrollen
angehalten. In Blut- bzw. Urinproben fanden sich Konzentrationen von Cannabis und
beim zweiten Mal auch von Amphetaminen. Der Mann erhielt jeweils ein Fahrverbot und
einen Bußgeldbescheid, die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden aber
eingestellt, da ihm nur der straflose Konsum, nicht der strafbare Besitz oder Erwerb
von Betäubungsmitteln zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dennoch ordnete die
Polizei seine erkennungsdienstliche Behandlung an.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte. Denn obwohl die
Strafverfahren eingestellt worden seien, sei der bestehende Verdacht, dass er
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen habe, nicht ausgeräumt. Es lägen
außerdem objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Bezug auf Drogendelikte erneut
strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Aufgrund kriminalpolizeilicher Erfahrung
müsse man gerade wegen des hier nachgewiesenen wiederholten Konsums von Rauschmitteln
damit rechnen, dass der Betroffene zukünftig in strafbarer Weise Drogen erwerben und
besitzen werde.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. Mai 2005 – 7 K 97/05.NW –