VG Neustadt: Erhöhtes Unfallruhegehalt für ehemaligen JVA-Beamten

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 16. März 2004 entschieden, dass ein ehemaliger Justizvollzugsbeamter erhöhtes Unfallruhegehalt vom Land Rheinland-Pfalz verlangen kann, weil er sich bei der Diensthandlung, die seine Dienstunfähigkeit und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zur Folge hatte, in einer besonderen Lebensgefahr befand.

Der 1969 geborene, ehemalige Justizvollzugsbeamte musste im November 2000 zusammen mit einem weiteren Beamten einen Gefangenen zum Arztbesuch in eine Praxis in Frankenthal begleiten. Dort hatte die Freundin des Gefangenen im Toilettenraum eine Gaspistole versteckt. Damit bedrohte der Häftling eine Arzthelferin, zwang den Beamten, seine Fußfesseln zu lösen und nahm ihm die geladene Dienstwaffe ab. Anschließend flüchtete er aus der Arztpraxis. Der Beamte verfolgte den Flüchtenden und informierte schließlich die Polizei über dessen Aufenthaltsort in einem Mehrfamilienhaus, wo er eine Frau und ihre Tochter in ihrer Wohnung als Geiseln festhielt.

Der Beamte wurde aufgrund dieser Ereignisse dienstunfähig – auch für Tätigkeiten außerhalb des Strafvollzuges – und von seinem Dienstherrn vorzeitig in den Ruhestand entlassen. Er begehrte das erhöhte Unfallruhegehalt, das ein Beamter erhält, wenn er bei der Diensthandlung, die zu seiner Dienstunfähigkeit führt, einer besonderen Lebensgefahr oder einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt war. Das Land Rheinland-Pfalz erkannte diese Voraussetzungen nicht an: Ein rechtswidriger Angriff auf den Beamten habe nicht vorgelegen, weil es dem Gefangenen allein darauf angekommen sei, zu flüchten. Die Ausführung von Gefangenen sei zwar stets gefährlich, eine besondere Lebensgefahr bestehe dabei aber nicht.

Das vom Beamten angerufene Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt: Der entwichene Gefangene sei im Besitz der geladenen Dienstwaffe gewesen und hätte jederzeit von ihr Gebrauch machen können, was angesichts seiner Gefährlichkeit nicht ungewöhnlich gewesen wäre. Die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch die Polizei sei anerkannt als eine Situation, in der besondere Lebensgefahr bestehe. Es gebe keinen Grund, die Gefährdung des Klägers anders zu beurteilen. Seine Nacheile habe letztlich aufgrund der gezielten Information der Polizei zur Ergreifung des Gefangenen geführt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. März 2004 – 6 K 2882/03.NW –