Die Kreisverwaltung Kusel hatte den Antragstellern in der Vergangenheit trotz vorangegangener Trunkenheitsfahrten und trotz negativer medizinisch-psychologischer Gutachten über ihre Fahreignung die Fahrerlaubnis unter Annahme einer “bedingten” Eignung mit Auflagen wiedererteilt. Das zuständige Verkehrsministerium hält diese Verwaltungspraxis des Landkreises Kusel für rechtswidrig und wies die Kreisverwaltung an, die erteilten Fahrerlaubnisse mit sofortiger Wirkung wieder zu entziehen. Dieser Anweisung kam die Behörde nach. Die Fahrerlaubnisinhaber erhoben Widerspruch gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und beantragten beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug. Einige Anträge hatten Erfolg.
Das Gericht führt in seinen Beschlüssen aus, die Fahrerlaubnis könne entzogen werden, wenn ihr Inhaber sich zum jetzigen Zeitpunkt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Die Entziehung beruhe hier nicht auf einer aktuellen Verkehrsauffälligkeit, sondern auf der Weisung des Ministeriums. Dieses gehe zwar vollkommen zu Recht davon aus, dass eine Fahrerlaubniserteilung unter Auflagen ausscheide, wenn ein nachvollziehbares negatives medizinisch-psychologisches Gutachten zur Kraftfahreignung vorliege. Über ein solches Gutachten dürfe die Fahrerlaubnisbehörde sich nicht hinwegsetzen, denn die Behörde könne notwendige medizinisch-psychologische Erkenntnisse nicht selbst gewinnen oder das Verhalten eines Menschen einer eigenen Bewertung unterziehen. Habe die Fahrerlaubnisbehörde aber – so das Gericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz weiter – trotz eines negativen Gutachtens die Fahrerlaubnis wiedererteilt und dem Betroffenen dadurch einen “Vertrauensvorschuss” eingeräumt, dürfe sie sich hierzu später nicht in Widerspruch setzen. Eine andere Beurteilung sei deshalb erst dann möglich, wenn sich nach der Wiedererteilung neue Umstände ergäben,wie z.B. neue Verkehrsauffälligkeiten oder Anzeichen für die Wiederaufnahme der früheren Trinkgewohnheiten, welche die Fahreignung wieder in Frage stellen könnten.
In der Mehrzahl der vom Gericht bisher entschiedenen Fälle waren solche Verkehrsauffälligkeiten nicht bekannt geworden und die Antragsteller hatten die Auflagen der Kreisverwaltung ordnungsgemäß erfüllt. Sie dürfen daher weiter am Straßenverkehr teilnehmen. In anderen Fällen, in denen z.B. aufgrund der bei der Behörde vorgelegten Leberlaborwerte der Verdacht eines erhöhten Alkoholkonsums im Raum steht, besteht dagegen nach Auffassung des Gerichts weiterer Aufklärungsbedarf. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung hier noch nicht abschließend beurteilt werden kann, müssen die Betroffenen im Interesse der Verkehrssicherheit vorläufig auf ihre Fahrerlaubnis verzichten.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
Verwaltungsgericht Neustadt,
– z.B. Az: 3 L 1366/03.NW – (stattgebender Beschluss vom 10. Juni 2003)
– z.B. Az: 3 L 1290/03.NW -(ablehnender Beschluss vom 5. Juni 2003)