VG Neustadt: Eigentümer muss Abwasserleitung auf seinem Grundstück dulden

Ein Grundstückseigentümer muss einen Abwasserkanal dulden, wenn die Leitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand verlegt werden kann. Dies
hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2005 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich von Neustadt liegenden Grundstücks, welches er als Weidefläche und Pferdekoppel nutzt.

Das Abwasserbeseitigungskonzept des Eigenbetriebs Stadtentsorgung Neustadt/Wstr. (ESN) sieht vor, zur Entwässerung eines Baugebiets ein Beckensystem, bestehend aus
Pumpwerk, Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken sowie Zuleitungskanal zu errichten. Der Leitungsverlauf ist u. a. auch auf einer Länge von 54 m über das
Grundstück des Klägers geplant, wobei das Abwasser durch einen Kanal mit 1,40 m Innendurchmesser in 3,50 m Tiefe geführt werden soll.

Zum Abschluss eines entsprechenden Gestattungsvertrags war der Kläger nicht bereit. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd verpflichtete ihn deshalb auf Antrag des
ESN, das unterirdische Durchleiten von Abwasser gegen eine Entschädigung zu dulden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage.

Das Gericht hat die Entscheidung der Behörde bestätigt. Nach dem Landeswassergesetz könne zu Gunsten eines Unternehmens der Abwasserbeseitigung der Eigentümer eines
Grundstücks verpflichtet werden, das Durchleiten von Abwasser zu dulden. Voraussetzung hierfür sei, dass das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit
erheblichem Mehraufwand abgeleitet werden könne und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteige. Dies sei vorliegend der Fall. Unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des bereits vorhandenen Pumpschachts, sei die Verlegung eines geschlossenen unterirdischen Leitungssystems
anders als durch Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nicht zweckmäßig durchführbar. Nach Beendigung der erforderlichen Tiefbaumaßnahmen werde das
Grundstück durch den ESN auf dessen Kosten wieder in einen Zustand versetzt, der problemlos die bisherige Nutzung als Pferdeweide ermögliche. Auch die festgesetzte
Entschädigung sei angemessen.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 2. Mai 2005 – 3 K 1734/04.NW –