VG Neustadt: Der im rheinland-pfälzischen Kirchensteuerrecht geltende Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehen ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den im rheinland-pfälzischen Kirchensteuerrecht geltenden Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehen als rechtmäßig bestätigt. Nach diesem Grundsatz wird bei einkommenssteuerrechtlich zusammen veranlagten Ehegatten, die verschiedenen Konfessionen angehören, die Kirchensteuer jeweils aus der Hälfte der gesamten Einkommenssteuer der Eheleute errechnet. Dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten erheblich weniger Einkommen erzielt hat, als der andere mit der Folge, dass seiner Kirchengemeinschaft eine höhere Kirchensteuer zufließt, als dies bei Zugrundelegung nur seines persönlichen Einkommens der Fall wäre.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall gehört die Klägerin der römisch-katholischen Kirche an, der Kläger ist Mitglied der evangelischen Kirche. In den streitgegenständlichen Jahren erzielte der Ehemann ungefähr 95% des Gesamteinkommens der Ehegatten. Das Ehepaar wurde zur gemeinsamen Einkommenssteuer veranlagt und die Kirchensteuer jeweils aus der Hälfte der insgesamt gezahlten Einkommenssteuer berechnet. So ergab sich z.B. für das Jahr 2001 eine Kirchensteuer von jeweils 1.757,87 € für beide Glaubensgemeinschaften. Dies beanstandeten die Eheleute mit der Begründung, die Regelung führe faktisch dazu, dass der Ehemann mit seinem Einkommen Kirchensteuer für die katholische Kirche zahle, obwohl er dort nicht Mitgliedsei.

Nach dem Urteil des Gerichts ist die Klage des Ehemannes unzulässig, weil seine Kirchensteuer bei Zugrundelegung nur seines eigenen Einkommens höher wäre, als die auf der Basis der hälftigen Einkommenssteuer beider Ehegatten errechnete Kirchensteuer, so dass ihn die Regelung nicht finanziell belaste. Die Klage der Ehefrau hält das Gericht für zulässig, aber unbegründet. Der steuerrechtliche Splittingtarif beruhe auf der Vorstellung, dass zusammenlebende Ehegatten am Einkommen des anderen jeweils zur Hälfte teilhätten. Dass das Kirchensteuerrecht an diese Vorgabe anknüpfe, sei rechtlich unbedenklich. Die Steuererhebung müsse sich an der Leistungsfähigkeit orientieren, diese sei bei zusammenlebenden Ehegatten durch das gemeinsam erzielte Einkommen gesteigert.Auch dass die Kirchensteuer für konfessionsverschiedene Ehen in anderen Bundesländern anders geregelt ist, lassen die Verwaltungsrichter nicht gelten, da das Kirchensteuerrecht Landesrecht ist.

Gegen dasUrteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 11. August 2004 – 1 K 1220/04.NW -.