Weil er die Feuerstättenschau nicht persönlich durchgeführt hat, durfte gegen einen
Bezirksschornsteinfegermeister ein Warnungsgeld verhängt werden. Dies geht aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts hervor.
Nachdem bei der Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde der Verdacht aufgekommen war, der
Bezirksschornsteinfegermeister gehe in größerem Umfang unerlaubten Nebentätigkeiten nach,
leitete sie ein Dienstaufsichtsverfahren ein und überprüfte den Kehrbezirk. Hierbei wurde
festgestellt, dass entgegen den Angaben im Kehrbuch die Feuerstättenschauen nicht von ihm,
sondern von einem Mitarbeiter durchgeführt worden waren.
Die Kreisverwaltung setzte daraufhin ein Warnungsgeld fest und legte dem Betroffenen zudem die Kosten für die Überprüfung des Kehrbezirks auf.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die Richter urteilten, dass der Kläger in
schwerwiegender und nachhaltiger Weise gegen eine der zentralen Pflichten eines
Bezirksschornsteinfegermeisters verstoßen habe. Nach dem Schornsteinfegergesetz habe dieser
sämtliche Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnliche
Einrichtungen durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in
einem Fünftel seines Bezirks, zu überprüfen. Einem Mitarbeiter dürfe diese Aufgabe nicht
überlassen werden, denn der Feuerstättenschau komme eine ganz erhebliche Bedeutung für die
Aufrechterhaltung der Feuersicherheit zu. Ebenfalls eine erhebliche Verletzung der
Berufspflichten stellten die falschen Angaben im Kehrbuch dar. Die Festsetzung des
Warnungsgeldes sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. Februar 2006 – 4 K 656/05.NW –