Die Kläger sind Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks. Sie haben die Uferböschung durch eine Mauer befestigt
ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Die zuständige Wasserbehörde verlangte deshalb die Beseitigung
der Mauer. Die Kläger beriefen sich im Gerichtsverfahren darauf, dass die Behörde gegen andere ungenehmigte
Uferbefestigungen entlang des Bachs nicht vorgehe, obwohl sie noch im Widerspruchsverfahren erklärt habe, in vergleichbaren
Fällen sei das Beseitigungsverfahren ebenfalls eingeleitet worden. Ihr unterschiedliches Vorgehen rechtfertigte die
Wasserbehörde nun vor Gericht damit, dass die anderen Befestigungsanlagen älter seien als die Mauer der Kläger.
Das Verwaltungsgericht hob mit seinem Urteil die Beseitigungsverfügung auf und gab damit den Klägern Recht: Die Behörde sei
bei Abfassung des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen, dass in vergleichbaren Fällen ebenfalls Beseitigungsverfahren
eingeleitet worden seien, was sich als unzutreffend herausgestellt habe. Für ihr unterschiedliches Verwaltungshandeln könne
sie sich jetzt im Klageverfahren nicht auf das Alter der Ufermauern berufen, weil sie ihre Ermessenserwägungen nach dem
Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr einfach austauschen dürfe.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. August 2005 – 3 K 1902/04.NW –