VG Minden: Rechtmäßigkeit der Internet-Sperrverfügung offen

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am 31. Oktober 2002 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Interesse eines nordrhein-westfälischen Internet-Providers, über ihn Webseiten mit – nach Darstellung der Düsseldorfer Bezirksregierung – strafbaren rechtsextremistischen Inhalten zu erreichen, vorläufig gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, das Erreichen solcher Seiten zu verhindern, wegen der mit einer Sperrung verbundenen wirtschaftlichen Folgen für den Provider überwiegt. Die Webseiten bleiben damit bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erreichbar. Über die Rechtmäßigkeit der von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügten Sperrung von Internetseiten hat das Gericht in seinem Beschluss ausdrücklich nicht entschieden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf gab einer Reihe von nordrhein-westfälischen Internet-Providern auf, bestimmte Webseiten mit – nach ihrer Darstellung – strafbaren rechtsextremistischen Inhalten zu sperren. Nach derzeitigem Stand kamen 58 Provider der Verfügung aus Düsseldorf nach und sperrten die beanstandeten Seiten. 17 Provider hingegen erhoben Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht. Mit seinem beim Verwaltungsgericht Minden erhobenen Antrag will einer der Internet-Provider erreichen, dass die beanstandeten Internetseiten während des Klageverfahrens vorläufig weiter über ihn erreicht werden können.

Der Antrag des Internet-Providers hatte Erfolg. In den Gründen ihrer Entscheidung führte die 11. Kammer aus: Sie halte die Sperrverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf weder für offensichtlich rechtmäßig noch für offensichtlich rechtswidrig. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht angezeigt. Bei einer Sperrung der beanstandeten Internetseiten bis zu einem rechtskräftigen Obsiegen im Hauptsacheverfahren würden dem Internet-Provider aber mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. Demgegenüber wiege weniger schwer, dass die beanstandeten Internetseiten über den Internet-Provider einstweilen erreichbar blieben. Denn im Falle einer Sperrung würden die an den beanstandeten Internetseiten Interessierten zu anderen, insbesondere in den übrigen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Providern wechseln, über die der Zugriff auf die beanstandeten Seiten weiter möglich sei.

Gegen die Entscheidung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat die Bezirksregierung Düsseldorf Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster – Az. 8 B 2244/02 – entscheidet. (Az.: 11 L 1110/02)