Jedenfalls in innerstädtischen Fußgängerzonen haben Ladengeschäftsinhaber nicht ohne weiteres einen
Abwehranspruch gegenüber Weihnachtsmarktbuden vor ihren Geschäften. Dies folgt aus der Entscheidung der 6.
Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, mit der diese den Antrag einer Wormser Geschäftsfrau
(Antragstellerin), die Stadt Worms zu verpflichten die Weihnachtsmarktbude vor ihrem Ladengeschäft zu
entfernen, abgelehnt hat.
Infolge der räumlichen Ausdehnung ihres Weihnachtsmarktes hat die Stadt Worms in diesem Jahr erstmals auch
vor dem Ladengeschäft der Antragstellerin in der Fußgängerzone im Abstand von 2,75 m eine 6 m breite Bude
für einen Imbissstand aufgebaut.
Mit dem Eilantrag, die Stadt zu verpflichten die Bude zu beseitigen, wandte sich die Antragstellerin an
das Verwaltungsgericht. Es drohten ihr erhebliche finanzielle Einbußen, weil die Bude den Blick auf ihre
Schaufenster verstelle. Hierdurch könnten auch Straftäter auf den Plan gerufen werden. Schließlich dürfe
nicht ihr Geschäft beeinträchtigt werden, während ein in der Nähe befindliches großes Kaufhaus keine Buden
vor die lange Schaufensterfront gestellt bekomme.
Die Stadt Worms hat geltend gemacht: Sie müsse die Buden unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten und des Warenangebots sinnvoll und abwechslungsreich verteilen. Wegen der notwendigen
Versorgungsleitungen habe sie den Imbissstand vor das Geschäft der Antragstellerin platzieren müssen.
Dieses sei ein Eckgeschäft und die Schaufenster in der anderen Straße – wie auch der Eingang – seien nicht
verstellt. Während der Weihnachtsmarktnächte setze sie einen Sicherheitsdienst ein und auch vor dem
Schaufenster des Kaufhauses habe sie eine Bude aufgestellt.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der Marktstand verletze die Antragstellerin nicht in
ihren Rechten. Als gewerbetreibende Straßenanliegerin habe sie im Rahmen des so genannten Anliegergebrauchs
zwar neben dem Anspruch auf Zugang zur Straße in gewissem Maße auch das Recht, die Straße als
Kommunikationsmittel zu nutzen, etwa durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr einzuwirken. Es müsse
ihr jedoch nicht die optimale, sondern nur eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit gewährleistet werden.
Außerdem seien die örtliche Lage des Geschäftslokals und situationsbedingte Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Danach werde die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Anliegergebrauch verletzt. Ihr
Schaufenster hinter dem Marktstand sei nach wie vor zugänglich und könne zu Werbezwecken verwendet werden.
Ihr Ladeneingang und ihre Schaufenster in der anderen Straße seien nicht beeinträchtigt. Zudem stehe der
Marktstand nur vier Wochen vor ihrem Geschäftslokal. Außerdem !
seien Weihnachtsmärkte ein typisches Marktgeschehen in Innenstädten und speziell in Fußgängerzonen, sodass die Lage ihres Ladengeschäfts situationsbedingt vorgeprägt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt
Worms sie in willkürlicher Weise bei der Platzierung der Buden benachteiligt habe, bestünden nicht. Ihren
Sicherheitsbedenken habe die Stadt durch den Einsatz des Sicherheitsdienstes angemessen Rechnung getragen.
Az.: 6 L 897/05.MZ