VG Mainz: Unzulässige Zahlung der Miete für zu große Wohnung durch Sozialamt und dafür Kürzung des Regelsatzes

Das Sozialamt kann nicht die Miete für eine unangemessen große und zu teure Wohnung von Sozialhilfeempfängern in voller Höhe an den Vermieter überweisen und den Betrag, um den die Miete die Kosten für eine angemessene Wohnung übersteigt, von den Regelsatzzahlungen an die Hilfeempfänger abziehen. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden und deshalb im konkreten Fall das zuständige Sozialamt verpflichtet, den Hilfeempfängern (Antragstellern) den Abzugsbetrag nachzuzahlen.

Die Antragsteller – eine dreiköpfige Familie – wohnen nach dem Auszug von weiteren Familienmitgliedern unverändert in einer 110 qm² großen Wohnung. Der Aufforderung des Sozialamtes, sich binnen drei Monaten um eine angemessene Wohnungvon maximal 75 qm² zu bemühen, kamen sie nicht nach. Daraufhin erkannte das Amt nur noch die Kosten für eine (fiktive) angemessene Wohnung an, die nach seiner Berechnung 261,67 € weniger kostet als die Wohnung der Hilfeempfänger. Diesen Betrag zog das Amt von der laufenden monatlichen Regelsatzleistung an die Antragsteller ab, überwies aber zugleich an deren Vermieter die volle Monatsmiete.

Die Antragsteller wandten sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Sozialamt zu verpflichten, ihnen die monatlichen Regelsatzleistungen ungekürzt auszuzahlen.

Diesem Antrag gaben die Richter der 2. Kammer mit folgender Begründung statt: Nachdem das Sozialamt jetzt nur noch die Kosten für eine angemessene Wohnung anerkannt habe, dürfe es allenfalls den entsprechenden Betrag an den Vermieter überweisen. Das Amt sei aber nicht berechtigt, auf Kosten der Regelsatzzahlungen an die Antragsteller den gesamten Mietanspruch des Vermieters zu erfüllen. Da die Sozialbehörde dies aber getan habe, müsse sie den Antragstellern den vorenthaltenen Kürzungsbetrag bei den Regelsatzleistungen nachzahlen.

2 L 1292/02.MZ