VG Mainz: Überleitung in die neuen Entgeltgruppen kommunaler Arbeitnehmer – Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats

Kein Mitbestimmungsrecht hat der Personalrat bei der Überleitung der Vergütungs- und
Fallgruppen kommunaler Arbeitnehmer nach dem BAT in die Entgeltsgruppen nach dem Tarifvertrag
öffentlicher Dienst (TVöD), den die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am
13.09.2005 abgeschlossen haben. Diese grundlegende Entscheidung hat die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Mainz getroffen, die für personalvertretungsrechtliche Rechtstreitigkeiten
landesweit zuständig ist.

In dem konkret entschiedenen Fall hatte die Stadt Pirmasens es abgelehnt, ihren Personalrat
bei der besagten Überleitung mitbestimmen zu lassen.

Daraufhin hat sich der Personalrat an das Verwaltungsgericht gewandt. Auch wenn die
Überleitungen nach verbindlichen tarifvertraglichen Vorgaben erfolgten, seien sie als
mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen zu werten. Es gehe nämlich um die Kundgabe, welchen
Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten entsprächen und aus welchen
Vergütungsgruppen sie demgemäß zu entlohnen seien. Insofern stehe ihm eine Kontrollbefugnis zu.

Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob der
Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung gegeben sei. Es gehe nämlich nicht um die Zuordnung
von Tätigkeiten zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, sondern nur um eine Umrechnung in dem Sinne,
dass die bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierungen in die neuen Entgeltgruppen des TVöD
übertragen würden.

Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats scheitere aber jedenfalls am so genannten Vorrang des
Tarifvertrages, der besage, dass die Mitbestimmung nicht stattfinde, wenn eine abschließende
tarifvertragliche Regelung bestehe, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum
ausschließe. Hier liege eine solche abschließende tarifvertragliche Regelung vor, da die
tarifvertraglichen „Umrechnungsbestimmungen“ die neuen Entgeltgruppen eindeutig festlegten. Ein
Beurteilungsspielraum für den Arbeitgeber bestehe nicht, der Sachverhalt werde unmittelbar
durch den Tarifvertrag geregelt.

5 K 592/05.MZ