VG Mainz: Taubenzecken im Schlafzimmer – Sozialamt muss keine neue Wohnung beschaffen

Auch wenn seine bisherige Wohnung mit Taubenzecken befallen ist, hat ein Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt ihm eine andere Wohnung zuweist. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall deutlich gemacht:

Ende Mai 2004 stellte das zuständige Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen bei einem Ortstermin in der Wohnung eines Sozialhilfeempfängers (Antragsteller) in Mainz fest, dass der Bettkasten im Schlafzimmer in erheblichem Maße mit Taubenzecken befallen ist. Das Amt hielt fest: Der Ursprung des Befalls sei nicht erkennbar. Die Zecken benötigten aber zum Durchlaufen ihrer Entwicklungsstadien die Anwesenheit von Tauben und fänden sichdeshalb primär im Bereich von Taubennistplätzen, wobei diese durchaus schon seit Jahren verlassen seien könnten. Die Zecken könnten Menschen befallen und beißen, was massive Reaktionen auslösen könne.

Im November wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Das Gericht möge die Stadt Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten, ihm umgehend eine neue Wohnung zuzuweisen.

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Nach dem Bundessozialhilfegesetz gebe es keinen Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Zuweisung oder Vermittlung einer Wohnung durch den Sozialhilfeträger. Dieser sei grundsätzlich nicht zu Sachleistungen verpflichtet, müsse also keine Wohnung zur Verfügung stellen, sondern habe nur die für eine angemessene Unterkunft anfallenden Kosten zu übernehmen. Es sei also alleinige Aufgabe des Hilfeempfängers, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern. Dabei sei er gehalten, vor der Anmietung mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, ob dieser die ins Auge gefasste Wohnung als sozialhilferechtlich angemessen ansieht und somit bereit ist die Mietkosten zu übernehmen.

1 L 1074/04.MZ