VG Mainz: Täuschung über den Bräutigam – Visum für Thailänderin zu Recht zurückgenommen

u Recht hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms das einer Thailänderin (Antragstellerin) zum Zwecke der
Eheschließung erteilte Visum wegen arglistiger Täuschung über ihre Heiratsabsichten zurückgenommen und der
Frau die Abschiebung nach Thailand angedroht. So die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem
Eilverfahren.

Die Antragstellerin will einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, der bereits mehrfach kurzzeitige Ehen
mit Thailänderinnen eingegangen war. Deshalb weigerte sich die Kreisverwaltung an einem weiteren
Visumsverfahren mitzuwirken. Um sein Ziel doch noch zu erreichen veranlasste der deutsche Staatsangehörige
einen Bekannten, sich gegenüber der Kreisverwaltung sowie der deutschen Botschaft in Bangkok als Bräutigam
auszugeben. So wurde der Thailänderin ein Visum ausgestellt, mit dem sie ins Bundesgebiet einreiste.

Als dann hier die Eheschließung mit dem „wahren Verlobten“ stattfinden sollte und die geschilderte
Vorgehensweise bekannt wurde, nahm die Kreisverwaltung das Visum zurück und drohte der Antragstellerin die
Abschiebung an.

Diese wandte sich an das Verwaltungsgericht. Gegenüber dem Vorwurf, sie habe sich das Visum durch falsche
Angaben zu der Person, die sie heiraten wolle, erschlichen, verteidigte sie sich damit, dass sie nicht
Deutsch sprechen und lesen könne und deshalb nicht bemerkt habe, dass die bei der Botschaft in Bangkok
vorgelegten Unterlagen nicht auf die Person lauteten, die sie wirklich heiraten wollte. Sie habe diese
Papiere auch nicht gesehen, zumal sie von ihrem „wahren Bräutigam“ keine Unterlagen gehabt habe.

Die Richter der 4. Kammer nahmen ihr diesen Vortrag nicht ab. Ihr könne schwerlich verborgen geblieben
sein, dass die vorgelegten Unterlagen bzw. die Angaben im Visumsantrag auf eine andere Person lauteten als
die ihres angeblichen Verlobten. Allein schon um nicht bei der ersten Rück- oder Kontrollfrage zu ihrem
angeblichen Verlobten sofort „aufzufliegen“, seien ihr die auf den Bekannten lautenden Unterlagen von ihrem
angeblichen Verlobten sicher unter Darlegung des geplanten Täuschungsmanövers sowie mit der Maßgabe, sich
die persönlichen Daten des vorgeschickten Bekannten einzuprägen, übersandt worden. Mit entsprechenden
Rückfragen habe auch gerechnet werden müssen, da gerade in Thailand dafür besonderer Anlass bestehe. Da
sich bei den vorgelegten Unterlagen auch die Kopie des Personalausweises, mithin also auch ein Bild des
vorgeschickten Bekannten befand, hat das Gericht weiter festgestellt, dass die Antragstellerin andernfalls
wahrheitswidrig von einem deutschen Verlobten gesprochen hätte, denn bzgl. einer Person, deren Aussehen man nicht kenne und von der man nicht einmal ein Foto besitze, dürfte ein ernsthaftes Eheversprechen auszuschließen sein. Der vorläufige Rechtschutzantrag könne zusätzlich auch deshalb keinen Erfolg, weil die anwaltlich vertretene
Antragstellerin untergetaucht sei und dem Gericht gegenüber ihren Aufenthaltsort geheim halte.

4 L 886/05.MZ