Nach dem Gesetz findet eine Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines weiterbildungsbefugten Arztes an einer Weiterbildungsstätte statt. An der Universitätsfrauenklinik Mainz und darüber hinaus in ganz Rheinland-Pfalz gibt es jedoch für die hier in Frage stehende Weiterbildung keinen Weiterbildungsbefugten. Deshalb erfolgte die Fortbildung des Klägers in Kooperation mit einer anderen Universitätsfrauenklinik, deren Direktor weiterbildungsbefugt ist. Nach den Angaben des Klägers sah die Kooperation unter anderem so aus, dass er täglich mit dem Weiterbildungsbefugten telefonierte, diesem die erhobenen Befunde mitteilte und häufige wechselseitige Besuche stattfanden. Wenn seine Weiterbildung nicht anerkannt werde, müsse der Bereich “Künstliche Befruchtung” an der Universität Mainz geschlossen werden, machte der Kläger geltend.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Weiterbildung des Klägers nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.
Im gerichtlichen Verfahren deutete sich zunächst die Möglichkeit einer gütlichen Einigung in Form eines Kooperationsvertrages zwischen den beiden Universitätskliniken an. Nachdem diese Einigung nun doch nicht zustande gekommen ist, haben die Richter der 4. Kammer die Klage abgewiesen. Dabei haben sie die Rechtsauffassung der Ärztekammer bestätigt, weil es an der verantwortlichen Leitung der Weiterbildung des Klägers durch den auswärtigen Klinikdirektor fehle.
4 K 1105/03.MZ